Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen
Unabhängig von der Menge an gefährlichen Gütern müssen in jedem Unternehmen, das solche Güter versendet, befördert oder zur Beförderung verpackt oder übergibt, die Pflichten der beauftragten Personen und sonstiger verantwortlicher Personen wahrgenommen werden.
Dies wird unter anderem in §14 StGB / §9 OwiG geregelt:
"Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
ODER
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen
UND
handelt er aufgrund dieses Auftrages, [..]
so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach Owi-Gesetz verantwortlich".
Grundsätzlich zwei Arten von beauftragten Personen:
Kraft übertragener Leitungsbefugnis.
(Keine direkte oder schriftliche Bestellung nötig! Die Duldung, dass ein Mitarbeiter sich bestimmter Aufgaben annimmt, gilt als ausreichend.)
Kraft ausdrücklichen Auftrages.
Unter diesen Begriff fallen die Mitarbeiter, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßt sind und nicht als beauftragte Person gelten. Sie nehmen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Auch dieser Personenkreis ist ausreichend zu schulen.
Im Sinne der Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV - sind sonstige verantwortliche Personen solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.
Matthias Naujokas · Heidkamp 23 · 21 447 Handorf · Telefon 04133 2 32 69 · Mobil 0172 434 04 92 · Fax 04133 21 09 48 · E-Mail info@naujokas.d