Für kleine und mittelständische Unternehmen ist es sinnvoll, eine
externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dadurch setzen Sie Kapazitäten frei, die anderweitig besser genutzt werden können. Zudem muß sich die Tätigkeit dieser Fachkraft nicht auf die Arbeitssicherheit beschränken. So überschneiden sich häufig die Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen sind die oben genannten Pflichten nicht nur zeitraubend, sondern häufig mangelt es auch an entsprechender Erfahrung. Deshalb: Nutzen Sie unsere! Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat gern zur Seite.
Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen
(§5 Arbeitssicherheitsgesetz).
Ausnahmen hängen von der Anzahl der Beschäftigten ab. - Diese Fachkraft für Arbeitssicherheit soll die Unternehmensleitung wie die Vorgesetzten der Abteilungen bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit beraten und unterstützen.
Regelmäßig unterweisen und schulen
(§20 Gefahrstoffverordnung).
Das kann arbeitsplatzbezogen erfolgen. Ferner müssen alle Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden, um die Eigenschaften der Stoffe zu kennen und sich besser zu schützen. Diese Schulungen sollten von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden.
Betriebsanweisungen erstellen
(§20 Gefahrstoffverordnung).
Und anhand dieser Betriebsanweisungen müssen die Arbeitnehmer unterwiesen werden (vgl. Schulungen und Unterweisungen).