Eine Gefährdungbeurteilung des Arbeitsplatzes geschieht auf Grundlage von §5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber oder von ihm nach §7 ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur verbesserung durchführen.
Wir bieten Ihnen den Einsatz als externe beauftragte Person an und beurteilen nach der "Liste der Gefährdungen" der Berufsgenossenschaften